KTV-Lingen e. V.
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE60 ZZZ 000 007 926 40
IBAN: DE83 2665 0001 0000 0214 02, BIC: NOLADE21EMS (Sparkasse Emsland)
Der Verein führt den Namen „Kunstturnverein Lingen“ (e. V.), Abkürzung: KTV Lingen und hat seinen Sitz in Lingen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, insbesondere Kunstturnen, Trampolinturnen, Sportakrobatik, Gymnastik sowie ähnliche Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen (LSB) mit seinen Gliederungen sowie der zuständigen Fachverbände im Verein betriebenen Sportarten.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsrichter entschieden hat.
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages, der jedem Vorstandmitglied zugeleitet werden kann, durch Beschluss des Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung. Die Satzung ist in der Geschäftsstelle einzusehen und wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. In besonders begründeten Ausnahmefallen kann das durch Vorstandsbeschluss auch vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen werden.
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiederhanelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht das betroffene Mitglied zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiederhanelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht das betroffene Mitglied zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des LSB Niedersachsen sowie Nordrhein-Westfalen, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der so genannten Organisation zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitglieder der in §2 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
f) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Organe des Vereins sind:
a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Fachausschüsse (nach deren Einsetzung)
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliedserversammlung soll alljährlich einmalig zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, sowie sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Fachausschussmitglieder;
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlußfassung über die Entlastung;
d) Vorausschau für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Besondere Anträge.
Geschäftsführender Vorstand
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
erweiterter Vorstand
d) Schriftführer
e) Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
f) Jugendleiter
g) Pressewart
Beisitzer
h) Abteilungssprecher
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
1. Erster Vorsitzender, Jugendleiter, Sportwart werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt
2. Zweiter Vorsitzender, Geschäftsführer, Schriftführer, Werbe- und Pressewart werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
3. Ist im Ausnahmefall die Wahl eines Vorstandsmitgliedes in einem anderen als dem nach 1. bzw. 2. vorgesehenen Jahr erforderlich, beträgt die Dauer der Wahlperiode in diesem Fall nur ein Jahr.
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Mitglieder im Einzelnen festzulegen sind.
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist möglich), haben gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, die sich auf formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände erstreckt.
Das Ergebnis ist ein Protokoll niederzulegen. Sie haben hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwie Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstösse innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) mit sofortiger Suspendierung die Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstösse innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstösse innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie nicht später als 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.
Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der ershienenen stimmberechtigten Mitglieder erfoderlich. Über die Vereinsauflöung ist eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erfoderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Werschienenen beschlussfähig.
Die Mittel der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Lingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. © Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. 27
d) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.Mittel der
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
1. Vorsitzende (Kathrin Kahlert)
2. Vorsitzende (Anne-Marie Wortmann)
Geschäftsführerin (Petra Krämer)
Lingen 2018 – 07 – 15